So wurde der Unfallhergang im Gutachten offenbar gestützt auf eine „Unfall-Schaden- Anzeige“ vom 3. Juli 2012 beschrieben (diese ging vermutlich an die Versicherung M. ______ und ist, soweit ersichtlich, in den vorinstanzlichen Unterlagen nicht enthalten); anamnestische Angaben konnten nicht erhoben werden, da der Beschwerdeführer berichtete, persönlich an den Unfall keine Erinnerungen zu haben (act. 8.2/185). Im Gutachten wird in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem Verkehrsunfall ausgegangen, bei welchem der Beschwerdeführer „von einem Pkw erfasst und schwer verletzt“ (act. 8.2/195) worden sei;