datiert vom 10. Juni 2015 (act. 8.2/171). Ihre Schlussfolgerungen stützen sich je auf persönliche Untersuchungen des Beschwerdeführers während seines dreitägigen stationären Aufenthalts im Rehabilitationszentrum U. ______ sowie auf die den Gutachtern von der Versicherung M. ______ zur Verfügung gestellten Unterlagen, welche auf S. 4 bis 13 des Gutachtens U. ______ erwähnt sind. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass diese Unterlagen offensichtlich nicht vollständig waren: •