Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen soweit nötig weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Das Verwaltungsverfahren wird erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts