_, was eine Rechtsverweigerung darstelle und damit unabhängig von einer inhaltlichen Prüfung schon aus formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führe, unberechtigt erscheint. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen soweit nötig weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts.