Während der Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2015 der U. ______, welches zu Handen der Versicherung M. ______, abgegeben wurde, davon ausgeht, ein Kausalzusammenhang seiner geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 28. Mai 2012 und damit auch eine weiterhin bestehende Leistungspflicht der Versicherung B. ______ sei klar nachgewiesen, vertritt die Versicherung B. ______ die Ansicht, diesem Gutachten komme gar kein Beweiswert zu.