solchen erlassen, sondern die Einsprache hauptsächlich aus materiellen Gründen abgewiesen hat. 2.2. In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien die Frage umstritten, ob die nach dem 23. Oktober 2012 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden weiterhin auf das Unfallereignis vom 28. Mai 2012 zurückzuführen sind oder nicht.