allerdings, wie sich aus der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid ergibt, die Einsprache des Beschwerdeführers ohnehin in erster Linie aus konkreten, im Einspracheentscheid ausführlich dargelegten materiellen Überlegungen abgewiesen hat, hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezüglich umfassende Prüfung zu erfolgen. Somit erübrigt es sich, abschliessend dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die Weigerung des Beschwerdeführers, die aus seiner Sicht zu weit gefasste Ermächtigungserklärung zu unterzeichnen, zu einem (reinen) Nichteintretensentscheid berechtigt hätte oder nicht, nachdem die Vorinstanz gar keinen