Seite 9 d. Nachdem die Versicherung B. ______ allerdings, wie sich aus der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid ergibt, die Einsprache des Beschwerdeführers ohnehin in erster Linie aus konkreten, im Einspracheentscheid ausführlich dargelegten materiellen Überlegungen abgewiesen hat, hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezüglich umfassende Prüfung zu erfolgen.