Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen anzuraten gewesen wäre, einfach eine Vollmachtserklärung, versehen mit dem ihm wichtigen Vorbehalt, abzugeben - dies, weil er ja gar nicht bestreitet, dass er zu einer jedenfalls die behandelnden Ärzte betreffenden Vollmachtserteilung durchaus verpflichtet gewesen wäre. Rein formell betrachtet hat der Beschwerdeführer mit seiner vollständigen Weigerung, jegliche Ermächtigungserklärung zu unterzeichnen, seine Mitwirkungspflichten verletzt, wobei allerdings noch näher zu prüfen wäre, inwieweit sich der Beschwerdeführer diese Mitwirkungspflichtsverletzung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben