Offenbar hatte aber der Gutachter Dr. Q. ______ den Beschwerdeführer informiert, er benötige Auskünfte von den früheren Gutachtern, welche er gestützt auf diese Ermächtigungserklärung einzuholen gedenke, was erklärt, weshalb der Beschwerdeführer auch diese Erklärung nicht unterzeichnete. Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen anzuraten gewesen wäre, einfach eine Vollmachtserklärung, versehen mit dem ihm wichtigen Vorbehalt, abzugeben - dies, weil er ja gar nicht bestreitet, dass er zu einer jedenfalls die behandelnden Ärzte betreffenden Vollmachtserteilung durchaus verpflichtet gewesen wäre.