8.28/413) nicht unterzeichnen. Allerdings unterliess es der Beschwerdeführer bereits, die ihm vorher von der Klinik O. ______ vorgelegte Ermächtigungserklärung (act. 8.2/396) zu unterzeichnen, obwohl diese sich ausdrücklich auf die „behandelnden Ärzte“ beschränkte und daher, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Versicherung B. ______ selbst erklärte (vgl. Schreiben vom 22. Februar 2018, act. 8.2/410), eigentlich gar keine ausdrückliche Ermächtigung enthalten hätte, frühere Gutachter von ihrer Schweigepflicht zu befreien. Offenbar hatte aber der Gutachter Dr. Q. ___