Der Beschwerdeführer stellte sich aber in der Folge ausdrücklich auf den Standpunkt, eine Ermächtigung zur Einholung von Auskünften „bei involvierten Ärzten und medizinischen Sachverständigen“ gehe zu weit, er müsse nur die behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis befreien. Er werde deshalb die ihm zugestellte, aus seiner Sicht zu weit gefasste Ermächtigungserklärung (vgl. act. 8.28/413) nicht unterzeichnen.