_ hat den Beschwerdeführer via dessen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (act. 8.2/415) nachweislich auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht, ihm eine nochmalige Frist zur Unterzeichnung der Ermächtigungserklärung angesetzt und ihn darauf hingewiesen, bei unbenutztem Verstreichenlassen der Frist werde sie gestützt auf die Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen. Der Beschwerdeführer stellte sich aber in der Folge ausdrücklich auf den Standpunkt, eine Ermächtigung zur Einholung von Auskünften „bei involvierten Ärzten und medizinischen Sachverständigen“ gehe zu weit, er müsse nur die behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis befreien.