Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger bei unentschuldbarer Verweigerung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihres Versicherten auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn er die betreffende Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat, wobei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. Die