c. Insoweit die Versicherung B. ______ auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 11. Juni 2015 (act. 8.2/146) gemäss Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 (act. 8.2/442) gar nicht eingetreten ist, argumentiert sie, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Kontaktaufnahme mit der U. ______ von einer allfälligen Bevollmächtigung der Gutachter ausgeschlossen, sondern er habe überhaupt keine Vollmacht zuhanden der Gutachter unterzeichnet (S. 13 des angefochtenen Einspracheentscheids), was eine Weigerung, beim fraglichen Gutachten mitzuwirken, darstelle. Gemäss Art.