b. Gemäss Art. 4 ATSG ist unter dem Begriff „Unfall“, die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper zu verstehen, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zwischen den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2012 einen Unfall in Sinne dieser Gesetzesbestimmung erlitten hatte, als er als Velofahrer mit einem Auto kollidierte. Die Versicherung B. ___