G. Gegen diesen leistungsabweisenden Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 4. März 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 (act. 7) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 30. August 2019 (act. 14) hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz reichte am 25. September 2019 eine Duplik ein, ebenfalls unter Festhaltung an ihren bereits gestellten Anträgen (act. 17). Keine der Parteien hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt.