In Anwendung von antizipierter Beweiswürdigung könne aber ohnehin von einer weiteren Begutachtung abgesehen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden seien bereits gestützt auf die vorhandenen Unterlagen seit dem 23. Oktober 2012 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten. Auf Basis der gesamten medizinischen Aktenlage sowie der Einschätzung der beratenden Ärzte sei die Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt.