F. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 (act. 8.2/442) wies die Versicherung B. ______ die Einsprache des Beschwerdeführers daraufhin ab, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe letztlich nicht nur die Kontaktaufnahme mit der U. ______ von einer allfälligen Bevollmächtigung der Gutachter ausgeschlossen, sondern er habe vielmehr überhaupt keine Vollmacht zuhanden der Gutachter unterzeichnet; dieses Verhalten könne nicht nachvollzogen werden. In Anwendung von antizipierter Beweiswürdigung könne aber ohnehin von einer weiteren Begutachtung abgesehen werden.