E. Der Beschwerdeführer nahm am 18. und 19. Januar 2018 zwei Gutachtertermine bei Dr. P. ______ und Dr. Q. ______ in der Klinik O. ______ wahr, weigerte sich aber, die ihm vorgelegte Ermächtigungserklärung zur Einholung medizinischer Auskünfte zu unterzeichnen. Am 9. Februar 2018 (act. 8.2/404) forderte die Versicherung B. ______ den Beschwerdeführer auf, eine solche Ermächtigung unverzüglich abzugeben und wies ihn unter Einräumung einer Bedenkfrist von 30 Tagen auf die Rechtsfolgen bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hin. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (act.