Am 22. Februar 2017 stellte die Versicherung B. ______ als Gutachterstelle die N. ______ in Aussicht und räumte dem Beschwerdeführer, der inzwischen von Rechtsanwalt RA AA. ______ vertreten wurde, das rechtliche Gehör mit Bezug auf den Fragekatalog für die Begutachtung ein (act. 8.2/246). Mit Schreiben vom 29. März 2017 (act. 8.2/275) teilte Rechtsanwalt RA AA. ______ der Versicherung B. ______ mit, nachdem der Beschwerdeführer bereits ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vorgelegt habe, sei es weder nötig noch zulässig, erneut ein Gutachten einzuholen, weil das vorliegende Gutachten bereits genüge. Zudem würde die N. ___