Seite 4 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (act. 8.2/161) und stellte der Versicherung B. ______ zur Begründung unter anderem ein neurologisch-psy- chiatrisches Gutachten vom 23. Juni 2015 (act. 8.2/198) zu, welches zu Handen der Versicherung M. ______ (einem privaten Unfallversicherer des Beschwerdeführers), erstellt worden war. Hierauf teilte die Versicherung B. ______ dem Rechtsvertreter am 28. September 2016 mit, sie erachte es als notwendig, zusätzlich ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen (act. 8.2/227).