C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (act. 8.2/146) lehnte die Versicherung B. ______ eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang zum Unfallereignis ab. Sie sei nach einer weiteren Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. L. ______ (act. 8.2/117) beim Schluss geblieben, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 28. Mai 2012, sondern ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen sei. Der status quo sine in Bezug auf das Ereignis vom 28. Mai 2012 sei am 23. Oktober 2012 wieder erreicht worden.