Am 3. Februar 2015 reichte der behandelnde Hausarzt bei der Versicherung B. ______ erneut einen Antrag ein um Kostengutsprache für drei Wochen stationäre psychosomatische Rehabilitation im Zusammenhang mit einem Burn-out-Syn- drom bei psychophysischer Erschöpfung. Mittlerweile hätten sich die Unfallfolgen verstärkt, der Fall sei wegen Fortbestand direkter posttraumatischer Beschwerden und Folgebeschwerden noch nicht abgeschlossen. Es bestehe aktuell „eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50% bei einem 85%-Stellenpensum als Logopäde“ (act.