Nachdem die Versicherung B. ______ in der Folge diverse Arztrechnungen, die ihr zur Begleichung zugeschickt worden waren, zurückgewiesen hatte, meldete sich am 24. Januar 2015 der inzwischen vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt K. ______ bei der Vorinstanz und ersuchte um Mitteilung, gestützt auf welche Unterlagen sie zum Schluss gekommen sei, die Behandlungen würden nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen (act. 8.2/90). Die Versicherung B. ______ stellte dem Rechtsvertreter hierauf die relevanten Akten zu (act. 8.2/91). Am 3. Februar 2015 reichte der behandelnde Hausarzt bei der Versicherung B. ____