teilte die Versicherung B. ______ dem Beschwerdeführer hierauf mit, mangels überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuell bestehenden Beschwerden würden weitere Kostenübernahmen abgelehnt und er solle sich für die Übernahme der weiteren Kosten an seine Krankenversicherung wenden (act. 8.2/49).