Schädelhirntrauma nach Fahrradunfall mit Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, Commotio cerebri, ausgeprägte retrograde Amnesie (ungefähr 2 Tage) sowie Contusio orbitae. Dem Beschwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. August 2012 attestiert, danach bis 21. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (act. 8.2/17). Die Versicherung B. ______ anerkannte ein Unfallereignis und kam in der Folge für diverse Heilbehandlungen auf.