A. Der am XX.XX.1958 geborene A. ______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem Pensum von 85% als Logopäde beim C. ______ tätig und über die Arbeitgeberin bei der Versicherung B. ______ obligatorisch unfallversichert, als er am 28. Mai 2012 als Velofahrer mit einem Auto kollidierte. Der Beschwerdeführer wurde per Ambulanz ins Kantonsspital D. ______ gebracht, wo er bis zum 30. Mai 2012 hospitalisiert blieb und folgende Diagnosen gestellt wurden (act. 8.2/4): Schädelhirntrauma nach Fahrradunfall mit Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, Commotio cerebri, ausgeprägte retrograde Amnesie (ungefähr 2 Tage) sowie Contusio orbitae.