Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Zirkular-Urteil vom 30. April 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter H.P. Fischer, Dr. F. Windisch, M. Schneider Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 19 13 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. ______ vertreten durch: RA AA. ______ Vorinstanz Versicherung B. ______ Gegenstand Leistungen aus der Unfallversicherung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Versicherung B. ______ vom 30. Januar 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid der Versicherung B. ______ als Unfallversicherung vom 30. Januar 2019 und die Verfügung vom 11. Juni 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei ein medizinisches Gutachten einzuholen; eventuell sei die Angelegenheit an die Versicherung B. ______ zurückzuweisen, damit sie die gesetzlichen Leistungen des Versicherten ab 29. Mai 2012 festlege. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 04.03.2019 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1958 geborene A. ______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war in einem Pensum von 85% als Logopäde beim C. ______ tätig und über die Arbeitgeberin bei der Versicherung B. ______ obligatorisch unfallversichert, als er am 28. Mai 2012 als Velofahrer mit einem Auto kollidierte. Der Beschwerdeführer wurde per Ambulanz ins Kantonsspital D. ______ gebracht, wo er bis zum 30. Mai 2012 hospitalisiert blieb und folgende Diagnosen gestellt wurden (act. 8.2/4): Schädelhirntrauma nach Fahrradunfall mit Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, Commotio cerebri, ausgeprägte retrograde Amnesie (ungefähr 2 Tage) sowie Contusio orbitae. Dem Beschwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. August 2012 attestiert, danach bis 21. Oktober 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (act. 8.2/17). Die Versicherung B. ______ anerkannte ein Unfallereignis und kam in der Folge für diverse Heilbehandlungen auf. B. Im psychologischen Bericht des Ambulatoriums der Klinik E. ______ vom 30. August 2012 (act. 8.2/21) wurde eine erste neurologische Standortbestimmung gestützt auf psy- chologische Untersuchungen vom 28. und 30. August 2012 vorgenommen. Die Fachärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer leichte neurologische Auffälligkeiten; im Rahmen der psychologischen Untersuchung zeigten sich aber mehrheitlich unauffällige Ergebnisse. Seite 2 Die kognitive Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei „momentan noch vermindert“. Aus neuropsychologischer Sicht sei die genauere Exploration des affektiven Befindens relevant. Zusätzlich werde aufgrund der momentan noch verminderten Belastbarkeit eine psy- chologische Therapie empfohlen. Dr. F. ______, die den Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2012 ambulant psycholo- gisch betreute, stellte im Bericht vom 18. Februar 2013 (act. 8.2/30) folgende Diagnosen: Leichte neuropsychologische Auffälligkeiten bei Status nach Schädelhirntrauma nach Fahr- radunfall am 28. Mai 2012 sowie Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion ge- mischt. Die Therapie werde voraussichtlich noch bis April 2013 fortgesetzt. Gemäss Bericht der Klinik für Neurologie Kantonsspital D. ______ vom 2. August 2013 (act. 8.2/39) über die tagesklinische Demenzabklärung vom 31. Juli 2013 wurden beim Beschwerdeführer mini- male kognitive Funktionsstörungen sowie seit vielen Jahren täglich für mehrere Stunden bestehende episodische Spannungskopfschmerzen festgestellt. Es ergäben sich keine Hin- weise auf eine dementielle Erkrankung. Die Ursache für die leichten kognitiven Einschrän- kungen sei am ehesten durch die leichte depressive und ängstliche Stimmungslage des Beschwerdeführers begründet. Eine posttraumatische Genese der jetzt noch nachweisba- ren Beschwerden sei „zwar denkbar, eine Kausalität angesichts des milden Traumas ohne Residuen im MRI aber kaum mehr zu beweisen.“ Am 20. Januar 2014 stellte der den Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt Dr. G. ______ bei der Versicherung B. ______ einen Antrag um Kostengutsprache für drei Wochen stationäre psychosomatische Rehabilitation, unter Hinweis auf ein Burn-out- Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (act. 8.2/47). Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt Dr. H. ______ (act. 8.2/48) teilte die Versicherung B. ______ dem Beschwerdeführer hierauf mit, mangels überwiegend wahrscheinlichem Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und den aktuell bestehenden Beschwerden würden weitere Kos- tenübernahmen abgelehnt und er solle sich für die Übernahme der weiteren Kosten an sei- ne Krankenversicherung wenden (act. 8.2/49). Am 24. Juni 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer cranio-zerebralen Kernspinto- mographie im Diagnosezentrum der Radiologie I. ______. Im Vergleich zur Vor- untersuchung vom 29. Oktober 2012 ergab sich ein unveränderter Befund, d.h. ein grund- sätzlich normales cranio-zerebrales Kernspintomogramm, insbesondere ohne kernspin- tomographisch fassbare posttraumatische Veränderungen (act. 8.2/57). Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (act. 8.2/61) wandte sich der den Beschwerdeführer seit August 2013 be- handelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J. ______ an die Versicherung B. ______, um mitzuteilen, sowohl die neurologischen Defizite als auch die Verhaltensverän- Seite 3 derung, für welche die Diagnose einer organisch emotional labilen asthenischen Störung gestellt werden könne, seien Folgen des Unfalles, weshalb um weitere Übernahme der Be- handlungskosten ersucht werde. Im Juli 2014 wurde im Ambulatorium der Klinik E. ______ eine Verlaufsuntersuchung durchgeführt (act. 8.2/64). Dabei wurden „überwiegend normge- rechte, vereinzelt leicht unterdurchschnittliche kognitive Leistungen“ diagnostiziert. Es sei keine Zunahme der kognitiven Defizite festzustellen, die erhobenen Befunde könnten das Ausmass der subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen im Alltag und im Beruf nicht erklä- ren (act. 8.2/68). Nachdem die Versicherung B. ______ in der Folge diverse Arztrechnungen, die ihr zur Be- gleichung zugeschickt worden waren, zurückgewiesen hatte, meldete sich am 24. Januar 2015 der inzwischen vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt K. ______ bei der Vorinstanz und ersuchte um Mitteilung, gestützt auf welche Unterlagen sie zum Schluss gekommen sei, die Behandlungen würden nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen (act. 8.2/90). Die Versicherung B. ______ stellte dem Rechtsvertreter hierauf die re- levanten Akten zu (act. 8.2/91). Am 3. Februar 2015 reichte der behandelnde Hausarzt bei der Versicherung B. ______ erneut einen Antrag ein um Kostengutsprache für drei Wochen stationäre psychosomatische Rehabilitation im Zusammenhang mit einem Burn-out-Syn- drom bei psychophysischer Erschöpfung. Mittlerweile hätten sich die Unfallfolgen verstärkt, der Fall sei wegen Fortbestand direkter posttraumatischer Beschwerden und Folgebe- schwerden noch nicht abgeschlossen. Es bestehe aktuell „eine theoretische Arbeitsunfäh- igkeit von 50% bei einem 85%-Stellenpensum als Logopäde“ (act. 8.2/94). Hierauf teilte die zuständige Mitarbeiterin der Versicherung B. ______ dem Hausarzt telefonisch mit, dass weiterhin an der Leistungsablehnung festgehalten werde (act. 8.2/112). Mit Schreiben vom 17. März 2015 (act. 8.2/115) verlangte Rechtsanwalt K. ______ von der Versicherung B. ______ eine anfechtbare Verfügung über den Leistungsanspruch. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (act. 8.2/146) lehnte die Versicherung B. ______ eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhang zum Unfallereignis ab. Sie sei nach einer weiteren Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. L. ______ (act. 8.2/117) beim Schluss geblieben, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Ereignis vom 28. Mai 2012, sondern ausschliesslich auf ereignisfremde Faktoren zurückzuführen sei. Der status quo sine in Bezug auf das Ereignis vom 28. Mai 2012 sei am 23. Oktober 2012 wieder erreicht worden. Auf die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Seite 4 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache (act. 8.2/161) und stellte der Versicherung B. ______ zur Begründung unter anderem ein neurologisch-psy- chiatrisches Gutachten vom 23. Juni 2015 (act. 8.2/198) zu, welches zu Handen der Versicherung M. ______ (einem privaten Unfallversicherer des Beschwerdeführers), er- stellt worden war. Hierauf teilte die Versicherung B. ______ dem Rechtsvertreter am 28. September 2016 mit, sie erachte es als notwendig, zusätzlich ein interdisziplinäres Gut- achten einzuholen (act. 8.2/227). Am 22. Februar 2017 stellte die Versicherung B. ______ als Gutachterstelle die N. ______ in Aussicht und räumte dem Beschwerdeführer, der inzwischen von Rechtsanwalt RA AA. ______ vertreten wurde, das rechtliche Gehör mit Bezug auf den Fragekatalog für die Begutachtung ein (act. 8.2/246). Mit Schreiben vom 29. März 2017 (act. 8.2/275) teilte Rechtsanwalt RA AA. ______ der Versicherung B. ______ mit, nachdem der Be- schwerdeführer bereits ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vorgelegt habe, sei es weder nötig noch zulässig, erneut ein Gutachten einzuholen, weil das vorliegende Gutachten bereits genüge. Zudem würde die N. ______ als Gutachterstelle zum Vornherein nicht in Frage kommen, da dort auch Dr. L. ______, der beratende Arzt der Versicherung B. ______, tätig sei. Am 16. Mai 2017 (act. 8.2/311) teilte die Versicherung B. ______ Rechts- anwalt RA AA. ______ mit, bei dem von der Versicherung M. ______ eingeholten Gutachten handle es sich um ein nicht beweiswertiges Parteigutachten. Aufgrund der Ein- wendungen gegen die in Aussicht gestellte Gutachterstelle N. ______ werde neu als Gutachterstelle die Klinik O. ______ vorgeschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Gutachterstelle keine Einwendungen erhob, wurde der Gutachtenauftrag am 6. September 2017 erteilt (act. 8.2/364). E. Der Beschwerdeführer nahm am 18. und 19. Januar 2018 zwei Gutachtertermine bei Dr. P. ______ und Dr. Q. ______ in der Klinik O. ______ wahr, weigerte sich aber, die ihm vorgelegte Ermächtigungserklärung zur Einholung medizinischer Auskünfte zu unter- zeichnen. Am 9. Februar 2018 (act. 8.2/404) forderte die Versicherung B. ______ den Beschwerdeführer auf, eine solche Ermächtigung unverzüglich abzugeben und wies ihn unter Einräumung einer Bedenkfrist von 30 Tagen auf die Rechtsfolgen bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hin. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2018 (act. 8.2/410) klar, er wolle einzig die Befreiung vom Arztgeheimnis derjenigen Ärzte verweigern, welche am Gutachten vom 23. Juni 2015 mitgewirkt hätten, also namentlich Dr. R. ______. Wenn Dr. Q. ______ und Dr. P. ______ das Gutachten Seite 5 nicht ohne Rücksprache mit den früheren Gutachtern erstellen könnten, seien sie nicht die richtigen Gutachter. Der Beschwerdeführer befreie die Ärzte in XY bzw. XX nicht von ihrem Berufsgeheimnis. Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (act. 8.2/415) räumte die Versicherung B. ______ dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Unterzeichnung einer ihm zugeschickten Ermächtigungserklärung ein, welche eine allgemeine Entbindung der Schweigepflicht von „involvierten Ärzten und medizinischen Sachverständigen“ vorsah und wies darauf hin, dass bei unbenutztem Fristablauf das Gutachten als gescheitert betrachtet werde und die Versicherung B. ______ gestützt auf die Akten entscheiden oder Nichteintre- ten beschliessen werde. Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 (act. 8.2/419) hielt der Beschwer- deführer fest, er werde die ihm zugestellte Entbindungserklärung nicht unterzeichnen, da er nicht verpflichtet sei, die früheren Gutachter von deren Schweigepflicht zu befreien. Es werde darum ersucht, neue Gutachter zu bezeichnen, die das Gutachten auch ohne Kon- taktaufnahme mit Dr. R. ______ erstellen können. F. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 (act. 8.2/442) wies die Versicherung B. ______ die Ein- sprache des Beschwerdeführers daraufhin ab, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe letztlich nicht nur die Kontaktaufnahme mit der U. ______ von einer allfälligen Bevollmächtigung der Gutachter ausgeschlossen, sondern er habe vielmehr überhaupt keine Vollmacht zuhanden der Gutachter unterzeichnet; dieses Verhalten könne nicht nachvollzogen werden. In Anwendung von antizipierter Beweiswürdigung könne aber ohnehin von einer weiteren Begutachtung abgesehen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden seien bereits gestützt auf die vorhandenen Unterlagen seit dem 23. Oktober 2012 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten. Auf Basis der gesamten medizinischen Aktenlage sowie der Einschätzung der beratenden Ärzte sei die Einstellung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt. G. Gegen diesen leistungsabweisenden Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwer- deführer am 4. März 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs er- wähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 (act. 7) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 30. August 2019 (act. 14) hielt der Beschwer- deführer unverändert an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz reichte am 25. September 2019 eine Duplik ein, ebenfalls unter Festhaltung an ihren bereits gestellten Anträgen (act. 17). Keine der Parteien hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Am 30. April 2020 fällte das Gericht einen Zirkularbeschluss. Seite 6 H. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechts- schriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher einge- gangen. Erwägungen 1. Formelles a. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zu- ständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in Reute wohnt, ist die örtliche Zuständigkeit in Appenzell Ausserrhoden gegeben. b. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) be- urteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssa- chen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https:// staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt c. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer- deführers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Be- schwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). d. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Seite 7 2. Materielles 2.1 Vorbemerkungen a. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrank- heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht ge- währt (Art. 118 Abs. 1 UVG). So verhält es sich auch hier, weshalb im konkreten Fall das früher geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019, E. 2, m.w.H.). b. Gemäss Art. 4 ATSG ist unter dem Begriff „Unfall“, die plötzliche, nicht beabsichtigte schä- digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper zu verstehen, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat. Zwischen den Parteien ist dem Grundsatz nach unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2012 einen Unfall in Sinne dieser Gesetz- esbestimmung erlitten hatte, als er als Velofahrer mit einem Auto kollidierte. Die Versicherung B. ______ erbrachte zunächst diverse Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, verfügte jedoch schliesslich rückwirkend per 23. Oktober 2012 eine Leistungseinstellung, wobei sie zugunsten ihres Versicherten auf die Rückforderung der bis zum Verfügungszeitpunkt im Juni 2015 bereits ausgerichteten Leistungen ausdrücklich verzichtete. c. Insoweit die Versicherung B. ______ auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 11. Juni 2015 (act. 8.2/146) gemäss Einspracheentscheid vom 30. Januar 2019 (act. 8.2/442) gar nicht eingetreten ist, argumentiert sie, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Kontaktaufnahme mit der U. ______ von einer allfälligen Bevollmächtigung der Gutachter ausgeschlossen, sondern er habe überhaupt keine Vollmacht zuhanden der Gutachter unterzeichnet (S. 13 des angefochtenen Einspracheentscheids), was eine Weigerung, beim fraglichen Gutachten mitzuwirken, darstelle. Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger bei unentschuldbarer Verweigerung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihres Versicherten auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen, wenn er die betreffende Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts- folgen hingewiesen hat, wobei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. Die Seite 8 Versicherung B. ______ hat den Beschwerdeführer via dessen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (act. 8.2/415) nachweislich auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht, ihm eine nochmalige Frist zur Unterzeichnung der Ermächtigungserklärung ange- setzt und ihn darauf hingewiesen, bei unbenutztem Verstreichenlassen der Frist werde sie gestützt auf die Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen. Der Beschwerdefüh- rer stellte sich aber in der Folge ausdrücklich auf den Standpunkt, eine Ermächtigung zur Einholung von Auskünften „bei involvierten Ärzten und medizinischen Sachverständigen“ gehe zu weit, er müsse nur die behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis befreien. Er wer- de deshalb die ihm zugestellte, aus seiner Sicht zu weit gefasste Ermächtigungserklärung (vgl. act. 8.28/413) nicht unterzeichnen. Allerdings unterliess es der Beschwerdeführer be- reits, die ihm vorher von der Klinik O. ______ vorgelegte Ermächtigungserklärung (act. 8.2/396) zu unterzeichnen, obwohl diese sich ausdrücklich auf die „behandelnden Ärzte“ beschränkte und daher, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber der Versicherung B. ______ selbst erklärte (vgl. Schreiben vom 22. Februar 2018, act. 8.2/410), eigentlich gar keine ausdrückliche Ermächtigung enthalten hätte, frühere Gutachter von ihrer Schweigepflicht zu befreien. Offenbar hatte aber der Gutachter Dr. Q. ______ den Beschwerdeführer informiert, er benötige Auskünfte von den früheren Gutachtern, welche er gestützt auf diese Ermächtigungserklärung einzuholen gedenke, was erklärt, weshalb der Beschwerdeführer auch diese Erklärung nicht unterzeichnete. Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen anzuraten gewesen wäre, einfach eine Vollmachtserklärung, versehen mit dem ihm wichtigen Vorbehalt, abzugeben - dies, weil er ja gar nicht bestreitet, dass er zu einer jedenfalls die behandelnden Ärzte betreffenden Vollmachtserteilung durchaus verpflichtet gewesen wäre. Rein formell betrachtet hat der Beschwerdeführer mit seiner vollständigen Weigerung, jegliche Ermächtigungserklärung zu unterzeichnen, seine Mitwirkungspflichten verletzt, wobei allerdings noch näher zu prüfen wäre, inwieweit sich der Beschwerdeführer diese Mitwirkungspflichtsverletzung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben tatsächlich entgegenhalten lassen müsste: Immerhin war auch für die Versicherung B. ______ klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich einzig daran störte, dass auch Dr. R. ______ bzw. die früheren Gutachter umfassend vom Berufsgeheimnis befreit werden sollten. Es wäre daher naheliegend gewesen, dass die Versicherung B. ______ diesen Umstand von sich aus so berücksichtigt hätte und stattdessen in der dem Beschwer- deführer zur Unterzeichnung zugestellten Ermächtigungserklärung (vgl. dazu act. 8.2/413) konkret angegeben hätte, welche genau definierten Unterlagen zusätzlich von den U. ______-Gutachtern nötig sind (nämlich wohl in erster Linie die radiologischen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Untersuch vom 6. Mai 2015, siehe dazu E. 2.4c nachfolgend); unter den gegebenen Umständen darf angenommen werden, dass eine so präzisierte Er- mächtigungserklärung wohl vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden wäre. Seite 9 d. Nachdem die Versicherung B. ______ allerdings, wie sich aus der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid ergibt, die Einsprache des Beschwerdeführers ohnehin in erster Linie aus konkreten, im Einspracheentscheid ausführlich dargelegten ma- teriellen Überlegungen abgewiesen hat, hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine diesbezüglich umfassende Prüfung zu erfolgen. Somit erübrigt es sich, abschliessend dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die Weigerung des Beschwerdeführers, die aus seiner Sicht zu weit gefasste Ermächtigungserklärung zu unterzeichnen, zu einem (reinen) Nichteintretensentscheid berechtigt hätte oder nicht, nachdem die Vorinstanz gar keinen solchen erlassen, sondern die Einsprache hauptsächlich aus materiellen Gründen abge- wiesen hat. 2.2. In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien die Frage umstritten, ob die nach dem 23. Oktober 2012 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden weiterhin auf das Unfallereignis vom 28. Mai 2012 zurückzuführen sind oder nicht. a. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst das Bestehen ei- nes natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetrete- nen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau- salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Er- folg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Er- eignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver- sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht wer- den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Die Leis- tungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2019 vom 19. September 2019, E. 3, m.w.H.). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesund- heitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau- salität, so dass in solchen Fällen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers prak- tisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). Seite 10 b. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) der Unfallversicherer. Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aber erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020, E. 2.1.2, m.w.H.). Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteile des Bun- desgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017, E. 3.1; 8C_777/2015 vom 22. März 2016, E. 2.2 und 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 6.3; je m.w.H.). 2.3 Zum Gutachten U. ______ vom 23. Juni 2015 Während der Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Juni 2015 der U. ______, welches zu Handen der Versicherung M. ______, abgegeben wurde, davon ausgeht, ein Kausalzusammenhang seiner geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 28. Mai 2012 und damit auch eine weiterhin bestehende Leistungspflicht der Versicherung B. ______ sei klar nachgewiesen, vertritt die Versicherung B. ______ die Ansicht, diesem Gutachten komme gar kein Beweiswert zu. a. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Versicherung B. ______ habe vor dem Erlass des Einspracheentscheids gar nie Stellung genommen zum aus seiner Sicht beweiskräftigen Gutachten U. ______, was eine Rechtsverweigerung darstelle und damit unabhängig von einer inhaltlichen Prüfung schon aus formellen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führe, unberechtigt er- scheint. Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Mög- lichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die be- strittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen soweit nötig weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Das Verwaltungsverfahren wird erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts Seite 11 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009, E. 3.5, m.w.H.). Die Versicherung B. ______ hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich mit dem Gutachten U. ______ befasst. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung vorliegen soll. b. Bei der Beurteilung der für die Haftung eines Unfallversicherers entscheidenden Frage, ob ein Gesundheitsschaden als kausal zu einem Unfallereignis zu beurteilen ist oder nicht, stützt sich der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht regelmässig auf medi- zinische Unterlagen und Berichte von ärztlichen Fachleuten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist gemäss ständiger Rechtsprechung entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, E. 3.1, m.w.H.). c. Das Gutachten U. ______ wurde vom privaten Unfallversicherer des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden weiterhin kausal auf das Unfallereignis vom 28. Mai 2012 zurückzuführen sind oder nicht. Dr. R. ______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, gab sein neurologisch-psy- chiatrisches Gutachten am 23. Juni 2015 ab (act. 8.2/198), das neurologische Zusatzgutachten von Dr. V. ______ datiert vom 10. Juni 2015 (act. 8.2/171). Ihre Schlussfolgerungen stützen sich je auf persönliche Untersuchungen des Beschwerde- führers während seines dreitägigen stationären Aufenthalts im Rehabilitationszentrum U. ______ sowie auf die den Gutachtern von der Versicherung M. ______ zur Verfügung ge- stellten Unterlagen, welche auf S. 4 bis 13 des Gutachtens U. ______ erwähnt sind. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass diese Unterlagen offensichtlich nicht voll- ständig waren: • So wurde der Unfallhergang im Gutachten offenbar gestützt auf eine „Unfall-Schaden- Anzeige“ vom 3. Juli 2012 beschrieben (diese ging vermutlich an die Versicherung M. ______ und ist, soweit ersichtlich, in den vorinstanzlichen Unterlagen nicht enthalten); anamnestische Angaben konnten nicht erhoben werden, da der Beschwerdeführer be- richtete, persönlich an den Unfall keine Erinnerungen zu haben (act. 8.2/185). Im Gut- achten wird in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem Verkehrsunfall ausgegangen, bei welchem der Beschwerdeführer „von einem Pkw erfasst und schwer verletzt“ (act. 8.2/195) worden sei; an anderer Stelle heisst es, er sei „frontal mit einem Pkw, der etwa 50 km/h fuhr“ zusammengeprallt (act. 8.2/194; ferner auch act. 8.2/189 oben). Diese Schilderung des Unfallhergangs ist nicht nur ungenau, sondern zumindest in Teilen klar Seite 12 unzutreffend. Gemäss Angaben im Polizeirapport (vgl. act. 2/6), welcher den Unfallher- gang wohl am detailliertesten und zeitnahsten beschreibt, befuhr der in die Kollision ver- wickelte Autolenker nämlich lediglich „im Schritttempo“ das Trottoir, während der Be- schwerdeführer dort gleichzeitig in hohem Tempo auf seinem Fahrrad unterwegs war. Die Kollision erfolgte gemäss Angaben im Polizeibericht zudem auch nicht frontal, son- dern seitlich. Zu Recht weist die Versicherung B. ______ darauf hin, dass es für die medizinische Beurteilung - und damit insbesondere auch für die hier interessierende Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und Unfallereignis - durchaus von grosser Bedeutung sein kann, wie sich der Unfall genau abgespielt hat. In diesem Zusammenhang erscheinen die Angaben im Polizeirapport aber zum Vornherein genauer und verlässlicher als jene auf einer nachträglich ausgefüllten Schadenanzeige. • Den Gutachtern lagen in erster Linie Berichte der behandelnden Hausärzte an die Versicherung M. ______ vor, nicht aber die in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen weiteren Facharztberichte. Für eine umfassende medizinische Beurteilung erscheinen allerdings gerade auch letztere Unterlagen durchaus bedeutungsvoll. Die Vorinstanz er- wähnt in diesem Zusammenhang namentlich den Bericht der E. ______ vom 18. Fe- bruar 2013 (act. 8.2/30), den Bericht vom 2. August 2013 über die tagesklinische De- menzabklärung im Kantonsspital D. ______ (act. 8.2/39), den Bericht der Radiologie I. ______ über die cranio-zerebrale Kernspintomographie vom 24. Juni 2014 (act. 8.2/57) und den psychologischen Bericht der Klinik E. ______ vom 31. Juli 2014 (act. 8.2/64). • Im Gutachten U. ______ ist auf S. 24 (act. 8.2/175) festgehalten: „Zweifellos erlitt A. ______ bei dem Unfall eine substanzielle Hirnschädigung im Sinne einer diffusen axonalen Schädigung, die durch die kernspintomographische Untersuchung objektiviert werden kann. Das nicht pathologische cranielle Computertomogramm vom Unfalltag spricht dem nicht entgegen, da es zu keiner grösseren Hirnblutung oder Hirnquetschung gekommen ist. Diffuse axonale Hirnschädigungen können erst durch kernspintomographische Untersuchungen im posttraumatischen Verlauf nachgewiesen werden.“ Diese Beurteilung scheint allerdings im bereits erwähnten (den Gutachtern allerdings nicht bekannten) Bericht der Radiologie I. ______ vom 29. Oktober 2012 (act. 8.2/284) gerade nicht bestätigt zu werden, nachdem dort rund fünf Monate nach dem Unfallereignis beim Schädel-MR nebst Nebenbefunden ohne Krankheitswert als Befund einzig angegeben wurde: „Kernspintomographisch kein AP für posttraumatische intra- kranielle Blutungsresiduen oder posttraumatische kortikale Kontusionszonen“ und somit offenbar kein Anlass bestand, von einer diffusen axonalen Hirnschädigung auszugehen. Im weiteren Verlaufsbericht der Radiologie I. ______ vom 24. Juni 2014 (act. 8.2/57; dieser lag den Gutachtern ebenfalls nicht vor) sind schliesslich „unveränderte Befundverhältnisse“ bzw. „weiterhin normales cranio-zerebrales Kernspintomogramm insbesondere ohne kernspintomographisch fassbare posttraumatische Veränderungen“ Seite 13 festgehalten. Schon in dem mehrere Jahre vor dem Unfallereignis erstellten cranio- cerebralen Kernspintomogramm vom 30. April 2004 (act. 8.2/262) - das den Gutachtern aber genauso wenig bekannt war wie die bereits aufgeführten späteren Radiologie- berichte - wurde auf ein „kleines venöses Angiom im Mitteldrittel der linken Cella media vom Ventrikelsystem bis zum Cortex ziehend“ hingewiesen. Ob die Gutachter auch in Kenntnis all dieser für eine abschliessende medizinische Beurteilung durchaus wesentlich erscheinenden Unterlagen an ihrer eigenen Schlussfolgerung im Gutachten festgehalten hätten oder nicht, kann ohne deren konkrete Stellungnahme dazu letztlich nicht beurteilt werden, genauso wenig, wie bekannt ist, ob sie, wenn dies so wäre, dafür eine überzeugende und schlüssige Begründung angeben könnten, die die An- forderungen an den Beweiswert ihrer Einschätzung erfüllen würde. Der Vertrauensarzt der Vorinstanz, Dr. W. ______, hat gemäss seiner Einschätzung vom 12. Dezember 2018 jedenfalls klar darauf geschlossen, die bei der Begutachtung U. ______ im MRT gesehenen klinisch unbedeutenden Nebenbefunde seien fehlgedeutet worden. Welche dieser diametral auseinandergehenden medizinischen Einschätzungen aber tatsächlich zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann gestützt auf die aktuellen Unterlagen noch nicht abschliessend beantwortet werden: Eine umfassende, d.h. namentlich in Kenntnis sämtlicher radiologischer Unterlagen erfolgte nachvollziehbare Einschätzung fehlt nämlich bisher, da, wie nachfolgend noch aufgezeigt wird (E. 2.4), wohl auch Dr. W. ______ nicht sämtliche nötigen Unterlagen für eine solche umfassende beweiswertige Beurteilung vorlagen. • Dem Gutachten U. ______ fehlt es insgesamt an nachvollziehbaren Begründungen für die darin gezogenen Schlussfolgerungen. Sowohl die Aussage auf S. 26 des Gutachtens (act. 8.2/173), wonach das „Heilverfahren [...] seit 20.08.2013 abgeschlos- sen“ sei, als auch die sehr offen formulierte abschliessende Schlussfolgerung im neuro- logischen Zusatzgutachten, wonach insgesamt „mittlere unfallbedingte neuropsycho- logische Funktionseinschränkungen festzustellen“ seien (act. 8.2/162), bleiben schwierig einzuordnen. Letztlich kann der gutachterliche Schluss von Dr. R. ______, „der Grad der Beeinträchtigungen beträgt 25%“ (act. 8.2/174 unten) mangels schlüssiger Herleitung dieser Einschätzung nicht nachvollzogen werden (wobei zusätzlich zu klären wäre, ob mit „Beeinträchtigung“ eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn des schweizerischen Sozial- versicherungsrechts gemeint ist; einen Invaliditätsgrad, wie er im Schweizerischen Recht definiert wird, könnte jedenfalls zum Vornherein nicht der Arzt festlegen, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt; der Neurologe des Kantonsspital D. ______ geht im Bericht 2. März 2017 [act. 8.2/303] ausdrücklich davon aus, aus rein neurologischer Sicht bestünde auf körperlicher Ebene gerade keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem eine neuropsychologische Einschätzung relevant sei). Seite 14 d. Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten U. ______ die Anforderungen an die Beweistauglichkeit im konkreten Fall nicht zu erfüllen vermag. Weder waren den Gutachtern die vollständigen Akten bekannt, noch haben sie ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Da ihre Einschätz- ungen nicht ohne weiteres einleuchten, kann für die Beurteilung der hier interessierenden Frage, ob (bzw. allenfalls bis zu welchem Zeitpunkt) die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kausal zum Unfallereignis vom 28. Mai 2012 sind oder nicht, nicht auf das Gutachten abgestellt werden. 2.4 Zu den Stellungnahmen der Vertrauensärzte der Vorinstanz Während die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte Dr. L. ______ (act. 8.2/117) und Dr. W. ______ (act. 8.2/427) davon ausgeht, weitere medizinische Abklärungen würden sich inzwischen erübrigen, da deren Beurteilungen basierend auf den vollständigen Akten abgegeben worden, einleuchtend, widerspruchsfrei und damit voll beweiswertig seien, stellt der Beschwerdeführer Antrag auf Einholung eines neutralen Gutachtens zum medizinischen Sachverhalt. a. Die Vorinstanz macht geltend, die interessierende Frage nach dem Kausalzusammenhang könne gestützt auf die in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen MRT-Bilder bereits ab- schliessend beurteilt werden, es sei keine neue Untersuchung des Beschwerdeführers nö- tig. Im konkreten Fall stelle sich letztlich einzig die Frage, ob die Glioseherdchen von den Kantonsspital D. ______-Ärzten, den involvierten Radiologen und den Dres. L. ______ und W. _______ zu Recht konstant als Nebenbefunde ohne krankheitswert beurteilt worden seien oder ob diesen der Charakter einer diffusen axonalen Störung zukomme, wie im Gut- achten U. ______ behauptet werde. Da gar kein gesicherter neurologischer Befund vorlie- ge, könne zum Vornherein keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden. b. Ob diese Argumentation zutrifft oder nicht, ist keine juristische, sondern primär eine medizi- nische Frage. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es daher - gerade auch im vorliegenden Fall - verlässlicher medizinischer Entscheidungs- grundlagen. Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Auch wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass Seite 15 ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist. Soll ein Versi- cherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung- en, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Anspruch auf ein unabhängiges Gut- achten besteht damit rechtsprechungsgemäss, wenn die verwaltungsinternen Abklärungs- ergebnisse in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2018 vom 26. März 2019, E. 3.3, m.w.H.). c. Die Versicherung B. ______ geht gestützt auf die Beurteilung ihrer Vertrauensärzte davon aus, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und weitere Abklärungen, namentlich die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, würden sich daher erübrigen. Die Beur- teilung des zunächst von der Vorinstanz angefragten Vertrauensarztes Dr. L. ______ (act. 8.2/117) wurde allerdings bereits im März 2015 abgegeben, also noch bevor der Beschwer- deführer im Mai 2015 im U. ______ begutachtet worden ist; diese Beurteilung ist daher zum Vornherein insoweit als unvollständig zu betrachten, als sie noch gar nicht zum Gutachten U. ______ Stellung nehmen kann. Der später von der Vorinstanz beigezogene Vertrauensarzt Dr. W. ______ gab seine Beurteilung im Dezember 2018 ab (act. 8.2/427). Ihm war das Gutachten U. ______ zwar bekannt, ob ihm aber auch sämtliche für eine um- fassende Gesamtbeurteilung relevant erscheinenden MRT-Unterlagen vorlagen, ist fraglich. Folgende bildgebenden Unterlagen erscheinen jedenfalls klar unerlässlich für eine abschliessende medizinische Beurteilung: • Radiologiebericht / Bildmaterial vom 30. Juni 2004 (act. 8.2/262 und 263): Diese Unterlagen werden von Dr. W. ______ erwähnt, offenbar hat er die Bilder aber nicht persönlich eingesehen (oder dies jedenfalls nicht so angemerkt). Für eine umfas- sende medizinische Beurteilung scheint es unabdingbar, auch die Bildunterlagen einzu- sehen. • Radiologiebericht / Bildmaterial vom 29. Oktober 2012 (act. 8.2/281-284): Diesbezüglich hat Dr. W. ______ in seiner Stellungnahme ausdrücklich angemerkt „Bilder wurden persönlich eingesehen“ (act. 8.2/427). Da diese Bemerkung nur hier von ihm abgegeben wurde, ist es naheliegend, zu vermuten, dass er sämtliche übrigen bild- gebenden Unterlagen gerade nicht persönlich eingesehen hat. Dies erweckt unter den gegebenen Umständen gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Beurteilung. • Radiologiebericht / Bildmaterial vom 24. Juni 2014 (act. 8.2/57): In den vorinstanzlichen Akten konnte nur der Bericht gefunden werden; Dr. W. ______ hat in seinem Bericht nicht vermerkt, er habe das dazugehörige Bildmaterial persönlich Seite 16 gesichtet. Auch hier wäre vor einer abschliessenden medizinischen Beurteilung grund- sätzlich zu erwarten, dass nicht nur Berichte, sondern auch das Bildmaterial persönlich gesichtet wird. • Radiologiebericht / Bildmaterial vom 6. Mai 2015: Ein Bericht zu der im Gutachten U. ______ erwähnten (act. 8.2/195 oben) kernspintomo- graphischen gutachterlichen Untersuchung ist in den vorinstanzlichen Akten, zumindest soweit ersichtlich, gar nicht enthalten (siehe auch angefochtener Einspracheentscheid, act. 8.2/434: „Dieser Bericht wurde bis dato nicht eingereicht“). Dr. W. ______ zitierte in seiner Stellungnahme zwar das Gutachten U. ______, die radiologischen Unterlagen selber standen ihm aber offensichtlich nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz auf deren Nachfrage hin (act. 8.2/207) aller- dings bereits am 25. Januar 2016 eine CD-ROM in diesem Zusammenhang zukommen lassen (vgl. act. 8.2/208 sowie act. 8.2/274 oben), welche Bilder der kernspintomogra- phischen Untersuchung vom 6. Mai 2015 im U. ______ Klinikum XY zu enthalten scheint. Handschriftlich ist auf dem Begleitbrief des Rechtsvertreters von einer Mitarbei- terin/eines Mitarbeiters der Versicherung B. ______ vermerkt worden, diese CD gehe nicht (act. 8.2/208). Bereits auf act. 8.2/124 ist zudem die wohl das in Frage stehende Bildmaterial enthaltende CD abgebildet; ob auch eine physische Kopie der CD für die vorinstanzlichen Akten gemacht wurde und ob diese lesbar war, bleibt unklar, ebenso, ob nebst dem Bildmaterial auch der dazugehörige Bericht auf der CD abgespeichert ist. Aus den Beilagen zur Beschwerde ist der Bericht schliesslich ersichtlich (act. 2/4). Für eine umfassende medizinische Beurteilung scheint es aber auch hier unabdingbar, dass sowohl der Bericht als auch die dazugehörigen bildgebenden Unterlagen vorliegen, bevor ein medizinischer Sachverständiger sich abschliessend dazu äussert. Diese Auf- fassung scheinen auch die O. ______-Gutachter zu teilen: Aus Sicht des Gerichts ist es nämlich naheliegend, dass auch die O. ______-Gutachter wohl insbesondere diesen Bericht samt Bildmaterial zusätzlich bei Dr. R. ______ anfordern wollten; auf S. 21 des Gutachtens U. ______ ist zwar immerhin ein kurzer Ausschnitt aus dem Bericht von Dr. £. ______ zitiert worden [act. 8.2/178], dies ersetzt aber nicht den Originalbericht. Da Dr. Q. ______ in act. 8.2/392 ausdrücklich auf die ihm „aktuell nicht vorliegende Bildge- bung“ im Zusammenhang mit dem Gutachten U. ______ hinwies, verfügte er offenbar gerade nicht über die in act. 8.2/124 abgebildete CD mit den MRT-Bildern. Für eine ab- schliessende medizinische Beurteilung erscheint aber eine Mitberücksichtigung sämtli- cher bildgebenden Unterlagen samt dazugehörigen Berichten zwingend nötig. Da diese Unterlagen den O. ______-Gutachtern nicht oder nur unvollständig vorlagen, ist daher nachvollziehbar, dass sie das Gutachten ohne entsprechende Rückfrage bei den Vor- gutachtern nicht abgeben wollten. Seite 17 Aus dem gleichen Grund erfüllt aber auch die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. W. ______ die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht, da er genauso wenig über sämtliche, für eine abschliessende Beurteilung nötigen Unterlagen verfügte. Der auf S. 19 der Vernehmlassung (act. 7) angebrachte Vermerk der Vorinstanz, Dr. W. ______ habe sich der Beurteilung, wonach keine unfallkausalen Befunde erhoben wurden, „nach Sichtung aller Bilder“ angeschlossen, trifft also wohl tatsächlich gar nicht zu. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer zu Recht die Frage aufgeworfen, ob der Ver- trauensarzt, der Orthopäde und Traumatologe ist, überhaupt als kompetente Fachper- son für die Beurteilung dieser Bilder angesehen werden könnte; tatsächlich drängt es sich auch aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall geradezu auf, dass eine abschlies- sende Gesamtbeurteilung der erhobenen radiologischen Befunde durch eine dafür spe- ziell ausgebildete und damit medizinisch klar kompetente Fachperson erfolgt. d. Zusammengefasst bestehen somit konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Ein- schätzungen der Vertrauensärzte der Versicherung B. ______ sprechen. Angesichts der dargelegten strengen Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von versicherungsinternen me- dizinischen Stellungnahmen sind unter diesen Umständen zwingend ergänzende Abklä- rungen vorzunehmen (vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2019 vom 26. Februar 2020, E. 2.2, m.w.H.). Für die abschliessende medizinische Beurteilung ist es im konkreten Fall nötig, ein unabhängiges Gutachten einzuholen, was im Übrigen die Vorinstanz gemäss E-Mail vom 28. September 2016 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedenfalls damals ebenfalls für das angezeigte Vorgehen hielt (act. 8.2/227). 2.5 Zusätzlich nötige Abklärungen mit Bezug auf somatische Beschwerden Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Versicherung B. ______ stelle sämtliche somatischen Befunde zu Unrecht einfach in Abrede, obwohl er nachweislich multiple Verletzungen erlitten habe. Namentlich seine seit dem Unfall bestehenden Schulter- und Hörprobleme seien gar nie näher abgeklärt worden. a. Noch während der bei der Vorinstanz laufenden Abklärungen im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids liess der Beschwer- deführer der Vorinstanz am 19. Dezember 2017 mitteilen, er sei vom Hausarzt einerseits an Hals- Nasen- und Ohrenarzt Dr. X. ______, sowie andererseits an Dr. Y. ______ von der Radiologie I. ______ überwiesen worden. Gemäss Bericht der Radiologie I. ______ vom 2. Oktober 2017 (act. 8.2/381) wurde ein MRT des rechten Schultergelenks erstellt. Dr. X. ______ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. November 2017 (act. 8.2/390); mit der Seite 18 Replik hat der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Verfahren einen weiteren Bericht des Ohrenarztes vom 11. März 2019 eingereicht (act. 15/12). Bereits im Schreiben vom 14. Mai 2014 (act. 8.2/54) wies der Beschwerdeführer die Versicherung B. ______ zudem ausdrücklich auf Probleme mit dem Kiefergelenk hin. b. Bezüglich Schulterbeschwerden enthält der Radiologiebericht (act. 8.2/381) keine konkre- ten Aussagen zu einem allfälligen Kausalzusammenhang zwischen festgestellten Befunden und Unfallereignis vom 28. Mai 2012. Eine konkrete medizinische Stellungnahme zu dieser Frage erscheint aber unerlässlich, da unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht oh- ne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass vom Beschwerdeführer geklagte Schulter- beschwerden allenfalls in einem Zusammenhang zum Unfallereignis stehen könnten: Be- reits im Polizeibericht (act. 2/6) wurde auf Prellungen an Brust, Schulter und Knie hingewie- sen. Dass dabei die Rede von der linken Körperhälfte war, ist ein offensichtliches Versehen des protokollierenden Polizisten und ändert nichts an der grundsätzlichen Beweiswertigkeit des Polizeirapports, nachdem die Photoaufnahmen (act. 2/3) belegen, dass bei richtiger Betrachtung offensichtlich die rechte Körperhälfte vom Sturz betroffen war. Gemäss Bericht vom 9. April 2019 (act. 15/14) wurde der Beschwerdeführer nach dem Velounfall regelmäs- sig in der Osteopathiepraxis Z. ______ betreut, zudem wurden ihm im Zusammenhang mit den Unfallfolgen auch mehrfach Physiotherapien zur Verbesserung der Gelenks- und Mus- kelfunktionen verordnet (act. 8.2/45, 41-43). Dass beim Beschwerdeführer angeblich über- haupt kein Leidensdruck für die Behandlung somatischer Beschwerden bestanden haben soll, wie die Versicherung B. ______ in der Duplik vorbringt, kann somit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug des Berichts der zentralen Notaufnahme macht in diesem Zusammenhang wohl Sinn, zumal sich der in den vorinstanzlichen Unterlagen vorhandene Bericht der Neurochirurgie (act. 8.2/4) zu somati- schen Beschwerden gerade nicht äussert und der Bericht der zentralen Notaufnahme dies- bezüglich weiter gefasst sein dürfte. Es ist daher angezeigt, die medizinischen Akten mit diesem Bericht sowie, soweit sich dies aufgrund des Zeitablaufs noch als möglich erweist, mit einem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten zu komplettieren. c. Dr. X. ______, der den Beschwerdeführer am 24. November 2017 bezüglich Gehörproblemen untersuchte, hielt in seinem Bericht (act. 8.2/390) ohne Angabe einer konkreten Wahrscheinlichkeitseinschätzung fest, es sei möglich, dass beim Unfallereignis eine contusio labyrinthi einen Schwindel ausgelöst habe und allenfalls würden auch die aktuellen Schwindelereignisse damit in Zusammenhang stehen. Da jedoch das Reintonaudiogramm und das Sprachaudiogramm eine deutliche Diskrepanz gezeigt hätten, sollten diese Befunde nochmals überprüft werden. In dem im Rahmen der Replik zusätzlich eingereichten Bericht von Dr. X. ______ vom 11. März 2019 (act. 15/12) empfiehlt der Seite 19 Ohrenarzt ausdrücklich eine gutachterliche Abklärung, um die Kausalität der von ihm diagnostizierten Hörminderung - diese besteht offenbar links, und nicht auf der sonst von somatischen Beschwerden betroffenen rechten Körperseite - abschliessend zu klären. Angesichts dieser unmissverständlichen Äusserung des behandelnden Facharztes kann auch hier nicht ohne weiteres auf vertiefte Abklärungen verzichtet und eine Unfallfolge zum Vornherein ausgeschlossen werden. d. Bereits im Schreiben vom 14. Mai 2014 (act. 8.2/54) berichtete der Beschwerdeführer der Versicherung B. ______ nicht nur von Augen- und Sehproblemen, sondern wies schon damals darauf hin, dass auch das rechte Kiefergelenk betroffen gewesen sei. Dr. S. ______ und Dr. T. ______ hätten ihm aber aktuell dazu geraten, den status quo besser so zu belassen, als mit einer korrigierenden Operation möglicherweise noch zu verschlimmern. Diese Sachverhaltsdarstellung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Der von Dr. S. ______ im Bericht vom 9. Juli 2019 (act. 15/13) geäusserte Verdacht einer Schädel-Basis-Fraktur kann zwar gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden (im CT vom 28. Mai 2012 wurde jedenfalls keine frische ossäre Läsion nachgewiesen, vgl. act. 8.2/4), insgesamt erscheint es aber dennoch nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kieferprobleme kausal zum Unfallereignis vom 28. Mai 2012 sein könnten. Auch hier drängen sich weitere Abklärungen auf, bevor über diese Frage abschliessend entschieden werden kann. 2.6 Fazit Zusammengefasst erweist sich im konkreten Fall der medizinische Sachverhalt als noch nicht ausreichend abgeklärt. Nach einer Komplettierung der medizinischen Unterlagen durch weitere nötige Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt wird ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer auch nach dem 23. Oktober 2012 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Versicherung B. ______ gemäss Verfügung vom 11. Juni 2015, act. 8.2/146, wobei die Versicherung B. ______ ausdrücklich auf eine Rückforderung der darüber hinaus bereits erbrachten Leistungen verzichtet hat) geklagten Beschwerden einzuholen sein. a. Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt dem Versicherungsträger gesetzlich vor, die an ihn gerichte- ten Begehren zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das bedeutet konkret, dass der Versiche- rungsträger die Pflicht hat, den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären. Seite 20 Gemäss Rechtsprechung kommt ihm dabei zwar durchaus ein Ermessensspielraum bezüg- lich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Das heisst allerdings nicht, dass ein Versicherungsträger die von ihm zu erfüllende Untersu- chungspflicht einfach durch Nichttätigkeit dem Gericht, das den Fall später beurteilt, zu- schieben kann. Die Versicherung B. ______ hat ihre eigene gesetzlich vorgesehene Abklärungspflicht im konkreten Fall keineswegs erfüllt, indem sie sich lediglich auf die Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte abstützt, die, wie dargelegt wurde, die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht zu erfüllen vermögen. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens erscheint unter diesen Umständen nicht angezeigt. Da die Sachver- haltsabklärungen im Verwaltungsverfahren offensichtlich unvollständig geblieben sind, wird die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese zunächst den medizinischen Sachverhalt abschliessend klärt, bevor sie gestützt auf die so vervollständigten Unterlagen zur abschliessenden Beurteilung ihrer Leistungspflicht gegen- über dem Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten einholt (wie dies gemäss act. 8.2/227 auch ursprünglich von der Versicherung B. ______ beabsichtigt wurde). b. Angesichts der inzwischen bereits jahrelang dauernden Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherung B. ______ wird die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass erwartet wird, dass sie ihren Pflichten möglichst beförderlich nachkommt. Sie wird zunächst innert nützlicher Frist sicherzustellen haben, dass die medizinischen Unterlagen soweit nötig komplettiert werden (zu den wesentlichen Unterlagen gehören, wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, etwa der Polizeirap- port zur Eruierung des genauen Unfallhergangs, der Bericht der zentralen Notaufnahme des Kantonsspital D. ______, ergänzende Physiotherapieberichte sowie insbesondere auch sämtliche unter E. 2.4c angeführten Radiologieberichte samt Bildmaterial). Anschliessend wird die Vorinstanz ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten, das nicht nur die Bereiche Neurologie und Psychiatrie, sondern auch die somatischen Beschwerden (vgl. E. 2.5 vorstehend) berücksichtigt, einzuholen haben. c. Gestützt auf die so ergänzten Untersuchungen und Schlussfolgerungen der medizinischen Fachexperten wird die Vorinstanz schliesslich in einem neuen Einspracheentscheid erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben. Die Vorinstanz wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ihr Entscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG dem Krankenversicherer des Beschwerdeführers ebenfalls zu eröffnen sein wird, damit auch diesem die Möglichkeit eingeräumt wird, gegebenenfalls ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs hat sich eine Beiladung der Krankenkasse zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren erübrigt. Seite 21 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig- keit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016, E. 3.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Ver- waltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgeseh- en (Art. 16 Abs. 1 AT). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrach- ten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch seinen Rechts- anwalt vertreten, so dass ihm für diesen Aufwand wie beantragt eine Entschädigung zuzu- sprechen ist. Insoweit in der Replik vorgetragen wurde, dem Beschwerdeführer seien die „Akten ab Nr. 312“ mit der Beschwerdeantwort erstmals zur Einsicht zugestellt worden, was bei der Entschädigung zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass aus act. 8.2/424 zu schliessen ist, dass die Versicherung B. ______ dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 die UVG-Akten ab 1. Juni 2018 in Kopie zustellte, nachdem der Rechts- vertreter dies explizit so verlangt hatte (vgl. act. 8.2/423) und somit davon ausgegangen werden kann, dass ihm die vorinstanzlichen Akten bis Ende Mai 2018 sehr wohl bekannt waren. Im Übrigen handelt es sich bei den vorinstanzlichen Akten Nr. 312 ff. (datierend ab Mai 2017) ohnehin in weiten Teilen um eigene Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der Versicherung B. ______, so dass sich auch aus diesem Grund kein Anlass ergibt, dem Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung als in vergleichbaren Fällen üblich zuzusprechen, selbst wenn er, wie er behauptet, erst nachträglich Kenntnis von diesen ins vorinstanzliche Aktendossier integrierten Akten erhalten haben sollte. Im Vergleich zu anderen Fällen aus dem Bereich der Unfallversicherung sowie insbesonde- re auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer Seite 22 und dem Umfang der erforderlichen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisge- mäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 6‘160.45, welche dem Beschwer- deführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Seite 23 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Sache wird an die Versicherung B. ______ zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 6‘160.45 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und an das Bun- desamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 4. Mai 2020 Seite 24