Seite 7 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A.__________ wird die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2019 aufgehoben und A.__________ ab 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.