29 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 5.3). 2.5 Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar, wobei der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann. Die Höhe des Rentenanspruchs hat somit die Ausgleichskasse – unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorhandenen Beitragslücken und des während seines Auslandaufenthaltes sehr tiefen Einkommens in der Schweiz – zu berechnen.