Die beruflichen Aussichten nach dem Scheitern seines Projektes und familiäre Bindungen sind ein gewichtiges Indiz dagegen. Aber selbst wenn er nach wie vor im Ausland leben täte, müssten sich – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen lässt – die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen auf den gleichen Seite 5 Arbeitsmarkt beziehen, weshalb die Vorgehensweise der IV-Stelle ohnehin nicht korrekt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).