Entgegen der Ansicht der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ist angesichts des Scheiterns des beruflichen Projekts des Beschwerdeführers in Tunesien und des damit verbundenen Verlusts seines BVG-Guthabens nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei erhaltener Gesundheit weiterhin in Tunesien wohnhaft geblieben wäre, dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und in der Schweiz lediglich im Auftragsverhältnis mit seinem Bruder mit einem Pensum von 5% erwerbstätig wäre (act. 5; BGE 125 V 146 E. 2c). Die beruflichen Aussichten nach dem Scheitern seines Projektes und familiäre Bindungen sind ein gewichtiges Indiz dagegen.