Die IV-Stelle hat in ihrer Vernehmlassung bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre (act. 5; act. 1/8 und act. 8/2). Unbestritten ist sodann die auf Dauer bestehende ganze Erwerbsunfähigkeit (IV-act. 33; act. 5 und act. 1/3). Somit ergibt sich im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 100%, weshalb dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusteht (Art. 28 Abs. 2 IVG).