2.3 Nach Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Artikel 16 ATSG anwendbar. Art. 16 ATSG lautet dahingehend, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.