Der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und als Folge davon dessen 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sind unbestritten (IV-act. 33; act. 5 und act. 1/3). Ebenfalls unbestritten ist die als Folge des Gesundheitsschadens eingetretene auf Dauer bestehende ganze Erwerbsunfähigkeit (IV-act. 33; act. 5 und act. 1/3). Nicht strittig ist ferner, dass berufliche Massnahmen aus gesundheitsbedingten Gründen nicht möglich sind (IV-act. 33 und act. 1/5). Somit liegt beim Beschwerdeführer eine vollumfängliche Invalidität nach Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.