Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B. ______, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, begründete die IV-Anmeldung mit der massiven kognitiven Beeinträchtigung, Status nach schwerem Aetylabusus und beurteilte die Arbeitsfähigkeit von A.__________ dahingehend, dass er sicherlich nicht mehr in seinem Beruf oder auch in einer anderer regulären Arbeit arbeitsfähig sei (IV-act. 6). Im Arztbericht vom 19. Juli