Somit kommt dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine ordentliche Rente zu. Dies wäre entgegen der Ansicht der IV-Stelle selbst dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland hätte (MEYER/REICHMUTH, a.a.O, N. 11 zu Art. 36 IVG). Ebenso unbeachtlich ist für die Beurteilung seines Anspruchs der Umstand, dass er sein BVG-Guthaben durch das Scheitern seines Projektes in Tunesien verloren hat.