36 Abs. 1 IVG geforderte minimale Beitragsdauer von drei Jahren. Im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) ist bis im Jahr 2010 ein beitragspflichtiges Einkommen verzeichnet, danach besteht eine Lücke von 2011 bis 2013 und ab dem Jahr 2014 bis 2017 ist wiederum ein beitragspflichtiges Einkommen verzeichnet (IV-act. 8). Die Mindestbeitragsdauer muss nicht zusammenhängen (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 36 IVG mit Hinweisen). Somit kommt dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine ordentliche Rente zu.