Seite 3 Der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer ist der Invalidenversicherung unterstellt (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und erfüllt als Schweizer Staatsangehöriger die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG. Sodann erfüllt der Beschwerdeführer auch die in Art. 36 Abs. 1 IVG geforderte minimale Beitragsdauer von drei Jahren.