2. Materielles 2.1 Nach Art. 1b IVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind. Obligatorisch Versicherte sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen, Artikel 39 bleibt vorbehalten. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nach Art. 36 Abs. 1 IVG