der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz, die Beigeladene und an das Bundesamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler MLaw Michael Ledermann versandt am: 8. April 2020 Seite 21