Seite 20 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Sache wird an die Versicherung B.______ ______ zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2‘800.20 zu bezahlen.