Die Anwältin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht (act. 13). Darin hat sie ein Honorar von rund Fr. 4‘700.-- geltend gemacht. Dem Aufwand und den Anforderungen im Verfahren O3 V 19 11 angemessen erscheint - auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen - jedoch ein Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 2‘500.--. Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von 4% sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘800.20 führt, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.