Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten, so dass ihm für diesen Aufwand wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist.