Es ist daher von der Vorinstanz ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer auch nach dem 31. Januar 2017 geklagten Beschwerden einzuholen. Nach Abschluss der erforderlichen medizinischen Abklärungen wird die Vorinstanz in einem neuen Einspracheentscheid erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben. Die Vorinstanz wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ihr Entscheid gestützt auf Art. 49 Abs. 4 ATSG dem Krankenversicherer des Beschwer-