Die Versicherung B.______ hat ihre eigene gesetzlich vorgesehene Abklärungspflicht im konkreten Fall noch nicht erfüllt, indem sie sich lediglich auf die Stellungnahme von Dr. J. ______ abstützt, die, wie dargelegt wurde, in einem nach wie vor nicht geklärten Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. H. ______ und dem MRI- Bericht vom 14. Februar 2017 steht. Es ist daher von der Vorinstanz ein unabhängiges Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer auch nach dem 31. Januar 2017 geklagten Beschwerden einzuholen.