Die Merkmale der relevanten Begleitumstände - also der endogenen Distorsion vom 31. Januar 2017 - seien nicht imposant, so dass gefolgert werden könne, dass es sich bloss um eine geringe Traumaenergie gehandelt haben müsse, die nicht in der Lage sei, eine isolierte komplexe Innenmeniskusruptur zu bewirken. Die früher mehrfach aufgetretenen Gelenkkrisen mit damit verbundenem Schmerz würden vielmehr auf eine Meniskusvorschädigung hindeuten. Auch hätte das MRI vom 14. Februar 2017 den Nachweis einer frischen Knieschädigung nicht erbringen können.