Seite 16 2.6.9. Zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. H. ______ kam der ebenfalls vom Unfallversicherer beauftragte Dr. J. ______ (act. 6, M 41, S. 9 f.). Dieser geht von einem degenerativ vorgeschädigten Meniskusgewebe aus. Die Merkmale der relevanten Begleitumstände - also der endogenen Distorsion vom 31. Januar 2017 - seien nicht imposant, so dass gefolgert werden könne, dass es sich bloss um eine geringe Traumaenergie gehandelt haben müsse, die nicht in der Lage sei, eine isolierte komplexe Innenmeniskusruptur zu bewirken.