Es könne daher nun festgehalten werden, dass die Meniskusläsion (Listenverletzung) überwiegend auf das Ereignis vom 31. Januar 2017 zurückgeführt werden könne. Auch müsse gestützt auf die vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 31. Januar 2017 insgesamt nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe, weil in der Geschichte der Unfälle vom 2008 bis 2011 nie eine mediale Meniskusläsion habe nachgewiesen werden können (act. 6, M 13, S. 5 f.).